Testament Werther
Erbrecht
Testament
Sofern ein Erblasser nach Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge zu der Überzeugung gelangt, dass diese nicht seinem Willen entspricht, so hat er die Möglichkeit im Wege einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen abweichende Anordnungen zu treffen. Dies kann entweder durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag geschehen. Formell gesehen gibt es zwei Möglichkeiten ein Testament aufzustellen. Zum einen als privatschriftliches Testament d.h., dass das gesamte Testament eigenhändig geschrieben sein muss, und nicht etwa nur eigenhändig unterzeichnet. Zum anderen gibt es das öffentliche Testament, welches vom Notar beurkundet werden muss.
Der rechtliche Unterschied zwischen beiden Varianten besteht lediglich darin, dass im Falle des privatschriftlichen Testamentes zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein erforderlich ist. Sofern man demnach von einem Anwalt ein Testament entwerfen lassen möchte, hat man danach die Möglichkeit dieses entweder abzuschreiben oder notariell beurkunden zu lassen.
Der rechtliche Unterschied zwischen beiden Varianten besteht lediglich darin, dass im Falle des privatschriftlichen Testamentes zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein erforderlich ist. Sofern man demnach von einem Anwalt ein Testament entwerfen lassen möchte, hat man danach die Möglichkeit dieses entweder abzuschreiben oder notariell beurkunden zu lassen.
Da die Errichtung eines Testamentes ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist, kann sie auch nicht durch Vollmacht auf einen Dritten übertragen werden.
Ebenso ist es unzulässig im Testament einen Dritten zu bestimmen, der darüber entscheiden soll wer eine Zuwendung erhalten soll oder welche Gegenstände bestimmte Personen erhalten sollen.
Der Erblasser kann jedoch bestimmte objektive Kriterien aufstellen, nach denen ein Dritter die Erbenoder die Erbquoten bestimmen soll.
Ebenso ist es unzulässig im Testament einen Dritten zu bestimmen, der darüber entscheiden soll wer eine Zuwendung erhalten soll oder welche Gegenstände bestimmte Personen erhalten sollen.
Der Erblasser kann jedoch bestimmte objektive Kriterien aufstellen, nach denen ein Dritter die Erbenoder die Erbquoten bestimmen soll.