Reklamation Joellenbeck
Reiserecht
Das Reiserecht befasst sich mit den Fragen, die im Zusammenhang mit Urlaubsreisen auftreten und den Reisenden Rechte einräumt, aber auch Pflichten auferlegt. Vom Urlauber selbst zusammengestellte Individualreisen unterfallen grundsätzlich nicht dem gesetzlich geregelten Reiserecht i.e.S.. Hier finden u.U. mehrere verschiedene Vertragstypen Anwendung. Dabei handelt es sich meist um Beförderungsverträge und um Gastaufnahmeverträge. Als Komplettpakete von einem Reiseveranstalter zu einem Gesamtpreis in Deutschland angebotene Pauschalreisen werden dagegen vom Reiserecht umfasst. Im Gegensatz zu den unterschiedlichen Regelungen, die im Individualreiserecht gelten, sorgt das Reiserecht dafür, dass in jedem Fall deutsches Recht Anwendung findet. Dabei geht es im wesentlichen um den Vertragsabschluss, mit den Fragen des Vertragsinhalts, sowie die Gewährleistungsrechte des Urlaubers mit den Fragen des Rücktritts vom Reisevertrag, der Reisepreisminderung, dem Schadensersatz u.a. wegen vertanen Urlaubs, wie auch der Kündigung. Unsere Leistungen im Reiserecht umfassen die Beratung über Verhaltenspflichten vor Reiseantritt, die Anspruchsanmeldung beim Reiseveranstalter, wie auch die gerichtliche Geltendmachung entstandener Zahlungsansprüche gegen den Reiseveranstalter.
Informationspflichten des Reiseveranstalters vor Reiseantritt
Aus dem Gesetz ergeben sich Informationspflichten des Reiseveranstalters. Die geschuldeten Informationen hat der Reiseveranstalter vor der Buchung der Reise zu geben. Sie betreffen hauptsächlich Fragen hinsichtlich der Pass-und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Formalien, Höhe des Reisepreises, etc.. Nach der Buchung muss der Reiseveranstalter unverzüglich über den Inhalt des Reisevertrages in einer Reisebestätigung informieren. Bei sogenannten „Last-minute-Reisen“ ist eine Reisebestätigung keine Pflicht. Über das richtige Vorgehen des Reisenden beim Auftreten von Reisemängeln muss vor Reiseantritt aber immer informiert werden. Das Reiserecht verpflichtet den Reiseveranstalter, die Risiken einer eventuellen eigenen Zahlungsunfähigkeit von dem Reisenden fern zu halten, damit dieser nicht am Urlaubsort festsitzt. Daher ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden einen sogenannten „Sicherungsschein“ auszuhändigen. Bei einer Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters hat der Reisende dann einen Anspruch unmittelbar gegen den Träger der Insolvenzsicherung. Der Reisepreis sollte daher erst nach Übergabe eines solchen Sicherungsscheins bezahlt werden.
Wenn bei der Pauschalreise etwas schief geht - Reisemängel
Ansprechpartner vor Ort ist immer der Reiseveranstalter oder der von ihm bekanntgegebene Ansprechpartner. Reiseveranstalter ist jemand, der eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die mindestens aus zwei Teilen besteht ( Bsp.: Flug und Unterkunft) anbietet. Eine Reklamation bei der Hotelrezeption des gebuchten Hotels reicht grundsätzlich nicht aus. Wenn die Leistungen vor Ort von den gebuchten Leistungen abweichen, so muss der Reisende den Reisemangel dem Reiseveranstalter gegenüber sofort nach Auftreten der Mängel melden und Abhilfe verlangen. Um etwaige Abweichungen festzustellen, empfiehlt es sich, Reisebestätigung und Reisebeschreibung im Katalog an den Urlaubsort mitzunehmen. Für das Abhilfeverlangen ist, sofern eine Mängelabhilfe überhaupt möglich ist, eine dem Einzelfall angemessene Fristsetzung erforderlich. Die Mängel sollten so genau wie möglich (möglichst schriftlich) aufgeführt werden. Das Abhilfeverlangen sollte von der Reiseleitung schriftlich bestätigt werden. Günstigstenfalls bekommt der Reisende von der örtlichen Reiseleitung ein Beschwerdeprotokoll ausgehändigt. Der Reisende sollte vor Ort alle möglichen Beweise, sowohl für das Vorhandensein der Mängel, als auch der Reklamation gegenüber der Reiseleitung sichern.
Dazu dienen in erster Linie neutrale Zeugen ( d.h. nicht verwandt und nicht verschwägert oder dick befreundet) und Fotos bzw. Videoaufzeichnungen ( die das Gesamtausmaß des Mangels gut erkennen lassen und nicht nur eine Großaufnahme einer einzelnen Kakerlake darstellen).
Eine Kündigung des Reisevertrages noch am Urlaubsort, oder ein selbstorganisierter Umzug in eine andere Unterkunft sollte grundsätzlich das allerletzte Mittel sein. Eine solche Möglichkeit besteht auch nur bei erheblichen Mängeln. Was ein erheblicher Reisemangel im Einzelfall ist, bleibt oftmals umstritten. Hier hat der Reisende das Risiko zu bedenken, auch nach einem Reiserechtsstreit auf den Umzugs- bzw. Abreisekosten sitzen zu bleiben. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub müssen die Ansprüche innerhalb eines Monats ab Reisevertragsende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Dies sollte schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein geschehen. Dabei ist klar zu stellen, dass eine Rückerstattung des Reisepreises und/oder Schadensersatz erwartet wird. Die Mängel, denen nicht abgeholfen werden konnte, sind so genau wie möglich zu bezeichnen. Die Anspruchsanmeldung ist zu unterschreiben.
Eine Kündigung des Reisevertrages noch am Urlaubsort, oder ein selbstorganisierter Umzug in eine andere Unterkunft sollte grundsätzlich das allerletzte Mittel sein. Eine solche Möglichkeit besteht auch nur bei erheblichen Mängeln. Was ein erheblicher Reisemangel im Einzelfall ist, bleibt oftmals umstritten. Hier hat der Reisende das Risiko zu bedenken, auch nach einem Reiserechtsstreit auf den Umzugs- bzw. Abreisekosten sitzen zu bleiben. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub müssen die Ansprüche innerhalb eines Monats ab Reisevertragsende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Dies sollte schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein geschehen. Dabei ist klar zu stellen, dass eine Rückerstattung des Reisepreises und/oder Schadensersatz erwartet wird. Die Mängel, denen nicht abgeholfen werden konnte, sind so genau wie möglich zu bezeichnen. Die Anspruchsanmeldung ist zu unterschreiben.