Pflichtteil Herford

Erbrecht

Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht stellt eine Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers dar. Der Erblasser kann Pflichtteilsansprüche in der Regel nicht testamentarisch ausschließen. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte des Erblassers und dessen Abkömmlinge. Sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind, auch die Eltern des Erblassers.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe, sondern erhält nur einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils in Geld gegen die Erben. Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt aufgrund einer Nachlassbilanz in die alle Aktiva und Passiva aufgenommen werden. Der Saldo ist dann der zugrundezulegende Nettonachlass. Bei der Berechnung werden diejenigen mitgezählt, die durch letztwillige Verfügung, Ausschlagung der Erbschaft oder durch Feststellung der Erbunwürdigkeit weggefallen sind.

Vom Nachlasswert sind im Wesentlichen folgende Verbindlichkeiten abzuziehen:
  • Geldschulden des Erblassers (z.B. Darlehn und Einkommenssteuer);
  • Zugewinnausgleichsforderungen des überlebenden Ehegatten;
  • Beerdigungskosten;
  • Kosten für die Nachlassverwaltung und Prozesskosten von Erbschaftsstreitigkeiten;
Voraus des Ehegatten.

Der Pflichtteilberechtigte kann von Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Erben beantragen und verlangen zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden.

Darüber hinaus hat der Pflichtteilsberechtigte auch einen Anspruch auf Wertermittlung, d.h. er kann verlangen, dass der Wert einzelner Nachlassgegenstände geschätzt wird. Hier sollte der Pflichtteilberechtigte jedoch immer das Verhältnis von Aufwand und Nutzen berücksichtigen, da die Kosten der Wertermittlung den Nachlass belasten.

Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch nicht einfach dadurch reduzieren, dass er zu Lebzeiten Verfügungen über sein Vermögen trifft die den Nachlass beeinträchtigen. Insbesondere Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblasser reduzieren den Pflichtteilsanspruch nicht, da sie dem Nettonachlasswert hinzuzurechnen sind.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist der Anspruch um den sich der Pflichtteil durch die fiktive Hinzurechnung der Schenkungen auf den Nachlass erhöht.

Ist der Pflichtteilsberechtigte selbst Beschenkter so ist auch diese Schenkung dem Nachlass hinzuzurechnen und anschließend von seinem Pflichtteilsergänzungsanspruch (als schon erhalten) abzuziehen. Der Pflichtteilsanspruch selbst bleibt hiervon jedoch unberührt.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erbfalls bzw. ab Kenntnis von der ihn beschränkenden Verfügung, ohne diese Kenntnis innerhalb von 30 Jahren. Der Anspruch gegenüber dem Beschenkten verjährt in 3 Jahren.