Berliner Testament Werther

Erbrecht

Gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichtet werden, also nicht von Verlobten oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Bei dem gemeinschaftlichen Testament handelt es sich um zwei Verfügungen von Todes wegen und nicht um einen Vertrag, wie z.B. dem Erbvertrag.
Trotzdem entstehen jedoch aufgrund der sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen vertragsähnliche Beziehungen zwischen den Ehegatten.

Bei der Erstellung eines solchen Testaments sind wiederum wesentliche Formvorschriften zu beachten. Es ist ausreichend wenn das Testament von einem Ehegatten handschriftlich abgefasst wird. Der andere Ehegatte sollte dann den Zusatz darunter setzen, dass dieses auch sein letzter Wille sein soll. Darüber hinaus muss das Testament auch von dem anderen Ehegatten unterzeichnet werden. Dabei soll bei jeder Unterschrift der Tag, der Monat und das Jahr der Unterschrift aufgenommen werden.Zu beachten ist, dass die Eheauflösung oder Ehenichtigkeit sowie unter Umständen auch die Aufhebbarkeit der Ehe, die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments zur Folge hat.

Die häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder Schlusserben sein sollen. Hier ist jedoch wie auch im Falle der Vor- und Nacherbschaft zu beachten, dass zwei separate Erbfälle entstehen, die jeweils einzeln zu versteuern sind. Wie oben bereits erwähnt kann eine im gemeinschaftlichen Testament getroffene wechselseitige Verfügung nicht einseitig widerrufen werden. Eine wechselseitige Verfügung liegt dann vor, wenn der eine Ehegatte die Verfügung nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen hätte. Wird eine solche Verfügung dennoch einseitig widerrufen führt dies automatisch auch zur Unwirksamkeit der anderen Verfügung.

Ein gemeinschaftliches Testament wird in der Regel auch mit bestimmten Klauseln versehen. Die wesentlichsten sind die Wiederverheiratungs- und die Pflichtteilsstrafklausel. Bei der Wiederverheiratungsklausel, in Testamenten in denen sich die Ehegatten wechselseitig zu alleinigen Erben vor ihren Kindern eingesetzt haben, wird in der Regel bestimmt, dass mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten sofort die Nacherbfolge der gemeinschaftlichen Kinder eintreten soll.Die Pflichtteilsstrafklausel dient dazu die Kinder des Erblassers davon abzuhalten vor Eintritt der Schlusserbschaft, also vor dem Tod oder wenn dies verfügt wird vor der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche gegenüber diesem Ehegatten geltend zu machen. Eine solche Pflichtteilsklausel könnte z.B. lauten.

Problematisch sind oftmals auch Verfügungen für den Fall des gleichzeitigen Todes beider Ehegatten und des Schlusserben (Kind), da unter gleichzeitig nur der gleiche Sekundenbruchteil zu verstehen ist obwohl meist aufgrund des gleichen Ereignisses gemeint ist. Hier sollte man besser die Formulierung "nahezu gleichzeitig" verwenden um sicher zu gehen, dass die Verfügung auch greift, wenn die Ehegatten und das Kind z. B. durch einen Unfall erst kurz nacheinander sterben. Ansonsten würde wenn des Kind zuletzt verstirbt die gesetzliche Erbfolge nach dem Kind eintreten. Sofern ein Ehegatte eine wechselseitige Verfügung widerrufen will, so muss er durch beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten von dem gemeinschaftlichen Testament zurücktreten.

Daraus ergibt sich, dass ein solcher Widerruf nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten möglich ist. Nach dessen Tod kann er eine wechselseitige Verfügung nur widerrufen, wenn er das was ihm durch die Verfügung von dem anderen Ehegatten zugewendet wurde ausschlägt. Haben die Ehegatten jedoch in einer wechselseitigen Schlusserbenbestimmung verfügt, dass dem überlebenden Ehegatten ein diesbezügliches Widerrufsrecht zustehen soll, so kann der überlebende Ehegatte die Schlusserbenbestimmung durch Errichtung eines neuen Testaments (nicht durch Vernichtung des alten Testaments) widerrufen.

Sofern das gemeinsame Testament diesbezüglich keine abweichenden Anordnungen enthält, kann der überlebende Ehegatte über den Nachlass frei verfügen. Eine Einschränkung ergibt sich jedoch dann, wenn der überlebende Ehegatte in der Absicht handelt die Rechte der Schlusserben zu beeinträchtigen. Auch für das gemeinschaftliche Testament ist die amtliche Verwahrung zu empfehlen. Dabei ist aber zu beachten, dass ein in Verwahrung gegebenes gemeinschaftliches Testament auch nur von beiden Ehegatten gemeinsam wieder herausverlangt werden kann.